Auswirkungen der EU-Taxonomie auf den Mittelstand
Was auf Unternehmen zukommt
Was ist Ihre Antwort auf den Green Deal? Finden Sie es mit Hilfe des Klassifikationssystems nachhaltiger Geschäftsaktivitäten heraus, das die EU-Kommission mit der EU Taxonomy for Sustainable Activities aufbaut. Wie? So!

Wie ist der Stand der Dinge? Was kommt wann?
Doch der Reihe nach. Die Taxonomieverordnung ist noch nicht in Gänze abgeschlossen. Es liegen derzeit (Stand: Dezember 2021) die technischen Prüfkriterien zu den ersten beiden Umweltzielen vor: zur Emissionsvermeidung (Mitigation) und Klimawandelanpassung (Adaption). Die vier weiteren Umweltziele – die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser und Meeresressourcen, der Übergang zur Kreislaufwirtschaft, die Verhinderung von Umweltverschmutzung und deren Kontrolle sowie der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme – sind in Entwicklung.
Eine Wirtschaftsaktivität ist taxonomiekonform, wenn sie
- einen substanziellen Beitrag zu einem der Umweltziele leistet,
- bei keinem der anderen fünf Umweltziele wesentlichen Schaden verursacht (Prinzip des „Do no significant harm"),
- die unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Sinne der OECD-Leitsätze für multinationale Konzerne und die UN- Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte einhält.
Wer profitieren möchte, ist gut beraten, ein Berichtswesen und Datenerhebungsprozesse zu etablieren, um zu den Gewinnern der EU-Regulierungsinitiativen zu zählen. Momentan stehen noch die Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen, die derzeit unter die EU-Berichtspflicht fallen, im Fokus. Sie sind ab dem 31.12.2021 verpflichtet, ihre Beiträge zu den Umweltzielen 1 und 2 der Taxonomie – Klimaschutz und Klimawandelanpassung – offenzulegen. Die Umweltziele 3 bis 6 werden zu Ende 2022 ausgearbeitet sein, so die Ankündigung der EU-Kommission. Ab dem 1.1.2024 werden dann auch alle die Unternehmen und Finanzmarktakteure offenlegungspflichtig nach der Taxonomieverordnung, die unter die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) fallen, die ebenfalls derzeit noch in Ausarbeitung ist. Ort der Berichterstattung wird der Lagebericht werden. Die integrierte Berichterstattung ist sehr zu begrüßen, geht es doch um das Kerngeschäft, das es zu transformieren gilt. Die Veröffentlichung in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht ist für berichtspflichtige Unternehmen dann keine Option mehr.
Die Taxonomie legt neue Inhalte zur Berichterstattung fest, nämlich den Anteil des Umsatzes auszuweisen, der die Taxonomiekriterien erfüllt. Betrachtet werden die Investitionen (Capex) und, falls relevant, Ausgaben (Opex) in bzw. für wirtschaftliche Aktivitäten nach den Taxomiekriterien, die Schwellenwerte und technische Prüfkriterien zu den 6 Umweltzielen festlegen. Es geht darum, substanzielle Beiträge zum Erreichen der Umweltziele zu quantifizieren: wirtschaftliche Aktivitäten, die auf eine ökologisch nachhaltige Weise ausgeführt werden (transition) sowie Produkte und Dienstleistungen, die einen wesentlichen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaften ermöglichen (enabling), insofern es keine nachhaltigere Option gibt.
Das beinhaltet die Offenlegungspflicht taxonomiekonformer Investments für die Finanzteilnehmer:
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Was muss ich jetzt tun? Der pragmatische Angang
Wurden Sie von Ihren Finanzierungspartnern und Geschäftskundinnen schon auf das Thema angesprochen? Dann haben Sie sich vermutlich schon damit beschäftigt, was Ihre neugierigen Gesprächspartner:innen besonders interessiert, welche Datenqualität gewünscht ist, auf welche Standards sie setzen, ob und wie die Daten bereits validiert sein sollten. Sinnvoll ist es, sich zunächst mit dem Status quo Ihres Unternehmens in Sachen Nachhaltigkeit und betrieblichem Umweltschutz zu beschäftigen. Ist das Thema bei Ihnen eine Frage der Haltung, also mehr gelebte Praxis als schon dokumentiert? Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, in den Aufbau von Berichtssystemen und in Datenerhebungsprozesse zu investieren. Fallen Sie bereits jetzt oder in naher Zukunft unter die EU-Berichtspflicht, dokumentieren Sie am besten von Anfang an den Datenerhebungsprozess, um die Datenqualität belegen zu können für den Zeitpunkt, wenn die Informationen im Sinne von „limited" oder „reasonable assurance" geprüft werden müssen. Diese Prüfqualitäten wurden in der CSRD angekündigt. Bei berichtspflichtigen Unternehmen liegt die Prüfpflicht für die Inhalte der nicht-finanziellen Erklärung beim Aufsichtsrat, der in der Praxis die Prüfung oft an Wirtschaftsprüfer:innen delegiert.
Legen Sie Ihr Ambitionsniveau fest. Möglicherweise möchten Sie auch einen Schritt weiter gehen und die realen Wirkungen belegen? Dann ist es gut, wenn Sie Auditor:innen, die innere Revision oder berufsständische Prüfer:innen ins Boot holen und in der Auftragsklärung klar benennen, welchen Zweck und welche Prüfqualität der Verifikationsprozess erfüllen sollte. Befassen Sie sich im zweiten Schritt mit der Beurteilung der strategischen Chancen und Risiken. Gibt es Geschäftsbereiche, die konträr zu den Umweltzielen sind und damit potenziell von Divestment getroffen werden können? Welche Chancen in der Geschäftsentwicklung und Transformation sehen Sie? Formulieren Sie im dritten Schritt Ziele und Maßnahmen sowie eine Roadmap, mit der Sie ihre Mitarbeiter:innen und Geschäftspartner:innen informieren und in der Strategieentwicklung engagieren können. Dann sind das Monitoring und die regelmäßige Berichterstattung zu guter Letzt mehr Abfallprodukt auf Basis eines strategischen Prozesses als regulierungsgetriebene lästige Pflichtübung.
Fazit
Es kommt etwas auf Sie zu – wann und wie genau hängt von Ihrer unmittelbaren Betroffenheit von der EU-Berichtspflicht ab, davon, wie zügig die EU-Kommission weitere Berichtsinhalte zu den vier weiteren Umweltzielen sowie zur sozialen Taxonomie festgelegt und die EU-Berichtspflicht novelliert haben wird, die dann wiederum in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung hat angekündigt, die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung in den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zu integrieren. Die Umsetzung der neuen Berichtsinhalte soll im ersten Quartal 2022 erfolgen, so dass Sie mit diesem Berichtsinstrument weitgehend auf der sicheren Seite sein dürften.
Diese Hinweise ersetzen keine individuelle juristische Einschätzung. Über den Fortschritt der Regulierungsinitiativen und weiterer neuer Entwicklungen halten wir Sie im B.A.U.M.- Newsletter auf dem Laufenden.
Yvonne Zwick studierte an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg katholische Theologie mit Schwerpunkt Christliche Gesellschaftslehre. Ab 2004 durchlief sie verschiedene Positionen in der Geschäftsstelle des Rates für Nachhaltige Entwicklung. Zuletzt war sie dort Stellvertretende Generalsekretärin und Leiterin des Büro Deutscher Nachhaltigkeitskodex. Seit Anfang 2021 ist sie Vorsitzende von B.A.U.M. e.V.
Eine von der EU-Kommission beauftragte technische Expertengruppe (technical expert group, TEG) hat einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Taxonomie erarbeitet. Der TEG-Bericht wurde im März 2021 vorgestellt und umfasst auf Basis von Emissionsdaten 70 Wirtschaftsaktivitäten (z.B. Herstellung von Zement oder Aluminium) in acht konkreten Sektoren, die zusammen für rund 93 Prozent der europäischen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.
Die Sektoren sind:
Zu allen Sektoren kann B.A.U.M. aus Projekten und aus seiner laufenden Arbeit Know-how und Kontakte bieten. Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf www.baumev.de/Sustainable_Finance. |
Quelle: BAUM e.V. - Netzwerk für nachhaltiges Wirtschaften
Lifestyle | Geld & Investment, 30.01.2022

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