Gemeinwohl stiften
Wer Gutes sät, wird Gutes ernten
Immer mehr Menschen, die Vermögen erwirtschaftet haben, besinnen sich auf das, was man Bürgerengagement nennt: Sie wenden Geld einer Stiftung zu und unterstützen damit nicht nur gute Projekte oder Zielsetzungen, sondern setzen sich auch selbst ein Denkmal. 2007 überschritt die Gründungsrate von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts in Deutschland erstmals die 1.000er-Marke. Wir haben für Sie recherchiert, auf welchem Weg man zur eigenen Stiftung gelangt, und präsentieren hilfreiche Organisationen, Literatur und Weblinks. Nachfolgend finden Sie die sechs Schritte zur Stiftung.
1) Die Vision
Reflektieren Sie Ihre Vision. Welchen Stiftungszweck möchten Sie verfolgen? Welches gesellschaftliche Thema ist Ihnen ein besonderes Anliegen? Wie nahe soll der Stiftungszweck mit Ihren bisherigen beruflichen oder privaten Aktivitäten korrelieren? Der Nahrungsmittelindustrielle Karl Ludwig Schweisfurth, der mit der Wurstherstellung unter dem Markennamen "Herta" ein Vermögen gemacht hatte, gründete 1985 beispielsweise eine Stiftung zur Förderung der ökologischen Lebensmittelwirtschaft. Zuvor hatte er sich von der industriellen Tierproduktion abgewandt und sein Unternehmen verkauft. Zeitgleich zur Stiftungsgründung baute er östlich von München die Herrmannsdorfer Landwerkstätten auf, die heute zu den Pionierbetrieben der biologischen Landwirtschaft zählen. Wo ein Wille ist, ist also auch ein Weg. Stiften kann jede natürliche oder auch juristische Person wie etwa ein Verein oder ein Unternehmen. Privatpersonen wählen meist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. In Deutschland gibt es derzeit mehr als 15.000 Stiftungen dieser Rechtsform - davon 3,3 Prozent zum Thema Umweltschutz und Nachhaltigkeit.
2) Die Gründung
Nun beginnt der formelle Teil der Stiftungsgründung: das Verfassen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung. Mit dem Stiftungsgeschäft erklären Sie Ihre Absicht, eine Stiftung zu gründen. In der Satzung legen Sie deren Zweck, Namen, Sitz, Vermögen und die Bildung des Vorstands fest. Weitere Punkte lassen sich in einer Anlagerichtlinie regeln. Immer öfter bestimmen Stifter darin nicht nur, in welchen Risikoklassen sich ihre Anlagestrategie beispielsweise bewegen soll, sondern auch, dass dabei nachhaltige Kriterien zu berücksichtigen sind. So lässt sich vermeiden, dass Ihre gemeinnützige Stiftung etwa durch Rüstungsgeschäfte oder Kinderarbeit Kapital erwirtschaftet.
Für das Verfassen des Stiftungsgeschäfts und der Satzung können Sie sich Vordrucke aus dem Internet herunterladen. In der Regel empfiehlt es sich jedoch, bereits hier Stiftungsprofis zu kontaktieren. Hilfe bei der Suche nach geeigneten Rechtsanwälten und Beratern bietet der Bundesverband deutscher Stiftungen. Einen guten Überblick finden Sie auch im Spezialreport "Die Elite der Stiftungsexperten", in dem die besten Banken, Kanzleien und Spezialisten bewertet und zusammengestellt sind.
3) Die staatliche Anerkennung
Ihre Stiftung entsteht erst mit der staatlichen Anerkennung. Dazu müssen Sie Ihr Vorhaben der Stiftungsaufsichtsbehörde des Bundeslandes vorlegen, in dem die Stiftung ihren Sitz erhalten soll. Die Stiftung ist laut BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann und das Gemeinwohl nicht gefährdet wird. Zudem brauchen Sie eine vorläufige Bescheinigung des örtlichen Finanzamtes, durch die der Gemeinnützigkeitsstatus dokumentiert wird. Die endgültige Bestätigung erhalten Sie erst mit dem Steuerbescheid für die Stiftung. Welche Stiftungszwecke gemeinnützig sind, können Sie der Abgabenordnung entnehmen, dem "Grundgesetz" des deutschen Steuerrechts.
4) Die Kapitaleinzahlung
Als nächsten Schritt müssen Sie das Stiftungskapital bei der Bank Ihres Vertrauens einzahlen. Üblicherweise ist bei selbstständigen Stiftungen ein Stiftungsvermögen von mindestens 50.000 Euro (bei so genannten unselbstständigen Stiftungen von zirka 25.000 Euro) nötig, da eine Stiftung in der Regel verpflichtet ist, ihren Zweck nur mit ihren Kapitalerträgen zu verfolgen und den Kapitalgrundstock zu erhalten. Ob das Stiftungskapital ausreicht, hängt jedoch in erster Linie davon ab, welche Ziele die Stiftung erreichen will. Grundsätzlich kann die Stiftung das Kapital auch zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verwenden. Wichtig ist dabei, auf die Sicherheit und eine ausreichend hohe Verzinsung des Kapitals zu achten.
5) Die Zweckverwirklichung
Nach den Formalitäten steht endlich die eigentliche Arbeit Ihrer Stiftung im Vordergrund: den Stiftungszweck gemäß Satzung zu erfüllen. Hier stoßen Stiftungen häufig schnell an Grenzen, die bei Anlage des vermeintlich so hohen Stiftungsbetrages gar nicht möglich schienen. Auch mit einem Kapital von 50.000 Euro stehen einer Stiftung bei dem heutigen Zinsniveau und nach Abzug der Verwaltungskosten nur etwa 2.000 Euro für ihre Förderungen zur Verfügung. Selbst die größte deutsche Umweltstiftung, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) mit einem Kapitalgrundstock von rund 1,7 Milliarden Euro, muss ihre Projekte selektiv auswählen. 2007 lagen ihre Gesamtausgaben trotz dem enormen Vermögen "nur" bei etwa 50.000 Euro. An dieser Stelle kommt das Fundraising ins Spiel. Spenden, Beiträge und Zustiftungen können das Stiftungsvermögen erhöhen und weitere Projekte ermöglichen. Derartige Zuwendungen sind steuerbefreit und berechtigen darüber hinaus den Spender bis zu bestimmten Höchstbeträgen zum Sonderausgabenabzug. Diese Höchstbeträge wurden mit dem "Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" von Anfang 2007 erhöht, was die Stiftungstätigkeit in Deutschland deutlich positiv beeinflusst hat.
6) Für die Ewigkeit?
Bei einer rechtsfähigen Stiftung können Sie nun dank der Stiftungsaufsicht davon ausgehen, dass Ihr
Wille über Jahrhunderte hinweg erfüllt wird. Denn die Stiftung ist die einzige Einrichtung im deutschen Recht, die Ihren Willen derart lange und verbindlich festlegen kann. Wer jedoch nicht nur die Kapitalerträge, sondern direkt das gesamte Kapital einsetzen will, sollte sich für die in Deutschland wenig verbreitete rechtsfähige Verbrauchsstiftung entscheiden. Die Verwaltungspraxis ist zwar bei dieser Stiftungsform in den einzelnen Bundesländern recht uneinheitlich, die Stiftungs-gründung aber überall zulässig. Bei einer Mindeststiftungsdauer von zehn Jahren gelten auch die gleichen Steuervergünstigungen wie bei dauerhaften Stiftungen. Mit den vervielfachten Fördersummen können Sie in einem überschaubaren Zeitraum viel bewegen, bis das Kapital aufgebraucht ist und die Stiftung erlischt.
Gemeinnützigkeitsreform - die wichtigsten Neuerungen
Der Bundestag hat am 10. Oktober 2007 mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschlossen. Durch das Gesetz, das rückwirkend zum
1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, verbessern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Spender in einigen Punkten ganz erheblich. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1) Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung kann der Stifter künftig bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre verteilt absetzen, wobei die Zuwendung nicht notwendig schon im Gründungsjahr vorgenommen werden muss. Bislang gab es einen Neugründungsspendenabzug ausschließlich für Zuwendungen im Gründungsjahr in Höhe von 307.000 Euro. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen.
2) Spenden können zukünftig einheitlich in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders abgezogen werden. Bislang gab es eine Differenzierung zwischen Zwecken, für die ein Spendenabzug in Höhe von 5 Prozent beziehungsweise in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht werden
konnte. Ist die Spende zukünftig höher als 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, so kann der überschießende Spendenabzugsbetrag unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Rücktragsfähigkeit, wie sie bisher bei Großspenden möglich war, ist hingegen entfallen. Auch der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro kann zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden.
3) Um den bislang allgemein beklagten bürokratischen Aufwand zu verringern, wurde der Betrag, bis zu dem auf den Nachweis einer Zuwendungsbestätigung verzichtet wird, von 100 Euro auf 200 Euro angehoben.
4) Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich wurde ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt. Mit dem Freibetrag soll pauschal der Aufwand abgegolten werden, der nebenberuflich tätigen Personen durch die Beschäftigung entsteht.
5) Gemeinnützige Stiftungen können sich bis zu einer gewissen Grenze wirtschaftlich betätigen, ohne dass deshalb Ertragsteuern anfallen. Die Grenze von bislang 30.678 Euro wurde im Rahmen der Gemeinnützigkeitsreform auf 35.000 Euro erhöht.
6) Zukünftig wird nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken unterschieden. Jede Zuwendung an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung führt folglich in der Zukunft zu einem möglichen Spendenabzug.
Die Informationen zur Gemeinnützigkeitsreform haben zusammengestellt Herr StB/RA Peter Schulz und
Herr StB/RA Dr. Ralf Stefan Werz, beide von RP RICHTER & PARTNER, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte, München, www.rp-richter.de. Die Autoren stehen für Fragen rund um das Stiftungs- und
Gemeinnützigkeitsrecht gerne zur Verfügung.
Bundesverband deutscher Stiftungen
Bereits 1948 als Arbeitsgemeinschaft Deutscher Wohltätigkeits-, Erziehungs- und Kultus-
Stiftungen gegründet erhielt der Bundesverband deutscher Stiftungen erst 1990 seinen
heutigen Namen. Als Gemeinschaftsinitiative und Dachorganisation vertritt er die Anliegen
von Stiftungen und Stiftern, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
nachgehen, gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Er versteht sich als Dienstleister, Sprachrohr
und Kompetenzzentrum in Sachen Information und Vernetzung. So pflegt er beispielsweise
die Datenbank deutscher Stiftungen und die Bibliothek deutscher Stiftungen.
Hintergrund und Aktuelles unter www.stiftungen.org
1) Die Vision
Reflektieren Sie Ihre Vision. Welchen Stiftungszweck möchten Sie verfolgen? Welches gesellschaftliche Thema ist Ihnen ein besonderes Anliegen? Wie nahe soll der Stiftungszweck mit Ihren bisherigen beruflichen oder privaten Aktivitäten korrelieren? Der Nahrungsmittelindustrielle Karl Ludwig Schweisfurth, der mit der Wurstherstellung unter dem Markennamen "Herta" ein Vermögen gemacht hatte, gründete 1985 beispielsweise eine Stiftung zur Förderung der ökologischen Lebensmittelwirtschaft. Zuvor hatte er sich von der industriellen Tierproduktion abgewandt und sein Unternehmen verkauft. Zeitgleich zur Stiftungsgründung baute er östlich von München die Herrmannsdorfer Landwerkstätten auf, die heute zu den Pionierbetrieben der biologischen Landwirtschaft zählen. Wo ein Wille ist, ist also auch ein Weg. Stiften kann jede natürliche oder auch juristische Person wie etwa ein Verein oder ein Unternehmen. Privatpersonen wählen meist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. In Deutschland gibt es derzeit mehr als 15.000 Stiftungen dieser Rechtsform - davon 3,3 Prozent zum Thema Umweltschutz und Nachhaltigkeit.
2) Die Gründung
Nun beginnt der formelle Teil der Stiftungsgründung: das Verfassen des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung. Mit dem Stiftungsgeschäft erklären Sie Ihre Absicht, eine Stiftung zu gründen. In der Satzung legen Sie deren Zweck, Namen, Sitz, Vermögen und die Bildung des Vorstands fest. Weitere Punkte lassen sich in einer Anlagerichtlinie regeln. Immer öfter bestimmen Stifter darin nicht nur, in welchen Risikoklassen sich ihre Anlagestrategie beispielsweise bewegen soll, sondern auch, dass dabei nachhaltige Kriterien zu berücksichtigen sind. So lässt sich vermeiden, dass Ihre gemeinnützige Stiftung etwa durch Rüstungsgeschäfte oder Kinderarbeit Kapital erwirtschaftet.
Für das Verfassen des Stiftungsgeschäfts und der Satzung können Sie sich Vordrucke aus dem Internet herunterladen. In der Regel empfiehlt es sich jedoch, bereits hier Stiftungsprofis zu kontaktieren. Hilfe bei der Suche nach geeigneten Rechtsanwälten und Beratern bietet der Bundesverband deutscher Stiftungen. Einen guten Überblick finden Sie auch im Spezialreport "Die Elite der Stiftungsexperten", in dem die besten Banken, Kanzleien und Spezialisten bewertet und zusammengestellt sind.
3) Die staatliche Anerkennung
Ihre Stiftung entsteht erst mit der staatlichen Anerkennung. Dazu müssen Sie Ihr Vorhaben der Stiftungsaufsichtsbehörde des Bundeslandes vorlegen, in dem die Stiftung ihren Sitz erhalten soll. Die Stiftung ist laut BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann und das Gemeinwohl nicht gefährdet wird. Zudem brauchen Sie eine vorläufige Bescheinigung des örtlichen Finanzamtes, durch die der Gemeinnützigkeitsstatus dokumentiert wird. Die endgültige Bestätigung erhalten Sie erst mit dem Steuerbescheid für die Stiftung. Welche Stiftungszwecke gemeinnützig sind, können Sie der Abgabenordnung entnehmen, dem "Grundgesetz" des deutschen Steuerrechts.
4) Die Kapitaleinzahlung
Als nächsten Schritt müssen Sie das Stiftungskapital bei der Bank Ihres Vertrauens einzahlen. Üblicherweise ist bei selbstständigen Stiftungen ein Stiftungsvermögen von mindestens 50.000 Euro (bei so genannten unselbstständigen Stiftungen von zirka 25.000 Euro) nötig, da eine Stiftung in der Regel verpflichtet ist, ihren Zweck nur mit ihren Kapitalerträgen zu verfolgen und den Kapitalgrundstock zu erhalten. Ob das Stiftungskapital ausreicht, hängt jedoch in erster Linie davon ab, welche Ziele die Stiftung erreichen will. Grundsätzlich kann die Stiftung das Kapital auch zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verwenden. Wichtig ist dabei, auf die Sicherheit und eine ausreichend hohe Verzinsung des Kapitals zu achten.
5) Die Zweckverwirklichung
Nach den Formalitäten steht endlich die eigentliche Arbeit Ihrer Stiftung im Vordergrund: den Stiftungszweck gemäß Satzung zu erfüllen. Hier stoßen Stiftungen häufig schnell an Grenzen, die bei Anlage des vermeintlich so hohen Stiftungsbetrages gar nicht möglich schienen. Auch mit einem Kapital von 50.000 Euro stehen einer Stiftung bei dem heutigen Zinsniveau und nach Abzug der Verwaltungskosten nur etwa 2.000 Euro für ihre Förderungen zur Verfügung. Selbst die größte deutsche Umweltstiftung, die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) mit einem Kapitalgrundstock von rund 1,7 Milliarden Euro, muss ihre Projekte selektiv auswählen. 2007 lagen ihre Gesamtausgaben trotz dem enormen Vermögen "nur" bei etwa 50.000 Euro. An dieser Stelle kommt das Fundraising ins Spiel. Spenden, Beiträge und Zustiftungen können das Stiftungsvermögen erhöhen und weitere Projekte ermöglichen. Derartige Zuwendungen sind steuerbefreit und berechtigen darüber hinaus den Spender bis zu bestimmten Höchstbeträgen zum Sonderausgabenabzug. Diese Höchstbeträge wurden mit dem "Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" von Anfang 2007 erhöht, was die Stiftungstätigkeit in Deutschland deutlich positiv beeinflusst hat.
6) Für die Ewigkeit?
Bei einer rechtsfähigen Stiftung können Sie nun dank der Stiftungsaufsicht davon ausgehen, dass Ihr
Wille über Jahrhunderte hinweg erfüllt wird. Denn die Stiftung ist die einzige Einrichtung im deutschen Recht, die Ihren Willen derart lange und verbindlich festlegen kann. Wer jedoch nicht nur die Kapitalerträge, sondern direkt das gesamte Kapital einsetzen will, sollte sich für die in Deutschland wenig verbreitete rechtsfähige Verbrauchsstiftung entscheiden. Die Verwaltungspraxis ist zwar bei dieser Stiftungsform in den einzelnen Bundesländern recht uneinheitlich, die Stiftungs-gründung aber überall zulässig. Bei einer Mindeststiftungsdauer von zehn Jahren gelten auch die gleichen Steuervergünstigungen wie bei dauerhaften Stiftungen. Mit den vervielfachten Fördersummen können Sie in einem überschaubaren Zeitraum viel bewegen, bis das Kapital aufgebraucht ist und die Stiftung erlischt.
Gemeinnützigkeitsreform - die wichtigsten Neuerungen
Der Bundestag hat am 10. Oktober 2007 mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschlossen. Durch das Gesetz, das rückwirkend zum
1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, verbessern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Spender in einigen Punkten ganz erheblich. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1) Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung kann der Stifter künftig bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre verteilt absetzen, wobei die Zuwendung nicht notwendig schon im Gründungsjahr vorgenommen werden muss. Bislang gab es einen Neugründungsspendenabzug ausschließlich für Zuwendungen im Gründungsjahr in Höhe von 307.000 Euro. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen.
2) Spenden können zukünftig einheitlich in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders abgezogen werden. Bislang gab es eine Differenzierung zwischen Zwecken, für die ein Spendenabzug in Höhe von 5 Prozent beziehungsweise in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht werden
konnte. Ist die Spende zukünftig höher als 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, so kann der überschießende Spendenabzugsbetrag unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Rücktragsfähigkeit, wie sie bisher bei Großspenden möglich war, ist hingegen entfallen. Auch der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro kann zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden.
3) Um den bislang allgemein beklagten bürokratischen Aufwand zu verringern, wurde der Betrag, bis zu dem auf den Nachweis einer Zuwendungsbestätigung verzichtet wird, von 100 Euro auf 200 Euro angehoben.
4) Für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich wurde ein allgemeiner Freibetrag in Höhe von 500 Euro eingeführt. Mit dem Freibetrag soll pauschal der Aufwand abgegolten werden, der nebenberuflich tätigen Personen durch die Beschäftigung entsteht.
5) Gemeinnützige Stiftungen können sich bis zu einer gewissen Grenze wirtschaftlich betätigen, ohne dass deshalb Ertragsteuern anfallen. Die Grenze von bislang 30.678 Euro wurde im Rahmen der Gemeinnützigkeitsreform auf 35.000 Euro erhöht.
6) Zukünftig wird nicht mehr zwischen gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken unterschieden. Jede Zuwendung an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung führt folglich in der Zukunft zu einem möglichen Spendenabzug.
Die Informationen zur Gemeinnützigkeitsreform haben zusammengestellt Herr StB/RA Peter Schulz und
Herr StB/RA Dr. Ralf Stefan Werz, beide von RP RICHTER & PARTNER, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte, München, www.rp-richter.de. Die Autoren stehen für Fragen rund um das Stiftungs- und
Gemeinnützigkeitsrecht gerne zur Verfügung.
Bundesverband deutscher Stiftungen
Bereits 1948 als Arbeitsgemeinschaft Deutscher Wohltätigkeits-, Erziehungs- und Kultus-
Stiftungen gegründet erhielt der Bundesverband deutscher Stiftungen erst 1990 seinen
heutigen Namen. Als Gemeinschaftsinitiative und Dachorganisation vertritt er die Anliegen
von Stiftungen und Stiftern, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
nachgehen, gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Er versteht sich als Dienstleister, Sprachrohr
und Kompetenzzentrum in Sachen Information und Vernetzung. So pflegt er beispielsweise
die Datenbank deutscher Stiftungen und die Bibliothek deutscher Stiftungen.
Hintergrund und Aktuelles unter www.stiftungen.org
Quelle:
Lifestyle | Geld & Investment, 09.07.2008
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