Verpflichtung von Erbengemeinschaften zur energetischen Sanierung von Erbimmobilien
Gesetzliche Anforderungen und praktische Empfehlungen für gemeinschaftlich verwaltete Immobilien
Energetische Sanierung in der Erbengemeinschaft © sanremo-domains - pixabay.com
In Zeiten des Klimawandels und steigender Energiekosten gewinnt die energetische Sanierung von Immobilien immer mehr an Bedeutung. Diese Maßnahmen sind nicht nur ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz, sondern auch eine Investition in die Zukunftsfähigkeit und den Werterhalt von Gebäuden. Besonders für Erbengemeinschaften stellt die energetische Sanierung eine besondere Herausforderung dar. Sie sind nicht nur rechtlich verpflichtet, den energetischen Standard ihrer Erbimmobilien zu verbessern, sondern müssen auch gemeinschaftliche Entscheidungen treffen und finanzielle Mittel aufbringen.
Was sind Erbengemeinschaften?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Erbe antreten. Jeder Miterbe besitzt einen ideellen Anteil am Gesamtnachlass, wobei Entscheidungen über konkrete Gegenstände nur gemeinsam getroffen werden können. Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann komplex sein, da Entscheidungen mindestens mit Mehrheit der Erbteile, teilweise sogar einstimmig, getroffen werden müssen. Dies kann zu Konflikten führen, besonders wenn unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten und Interessen aufeinandertreffen.
Dies bringt die Miterben einer Erbengemeinschaft in eine missliche Lage, wenn Immobilien Teil des Nachlasses sind und aufgrund energetischer Anforderungen saniert werden müssen.
Energetische Sanierungsanforderungen an Immobilieneigentümer
Auf Immobilieneigentümer kommen zunehmend strengere energetische Sanierungsanforderungen zu. Diese umfassen die Verpflichtung zur Dämmung von Außenwänden und Dächern, den Austausch veralteter Fenster und Türen, sowie die Modernisierung von Heizungsanlagen. Zusätzlich werden erneuerbare Energien wie Solarthermie und Photovoltaik stärker gefordert. Diese Maßnahmen sind notwendig, um den Energieverbrauch zu senken und die CO2-Emissionen zu reduzieren, was im Zuge nationaler und internationaler Klimaziele unerlässlich ist.
Eine weitere Herausforderung ist die CO2-Abgabe im Gebäudesektor, die für Eigentümer von ineffizienten Gebäuden zusätzliche Kosten verursacht. Diese Abgabe soll den Anreiz erhöhen, in energieeffiziente Sanierungen zu investieren und dadurch den CO2-Ausstoß zu minimieren.
Diese Anforderungen gelten ebenso für Erbengemeinschaften. Sie müssen sich ebenfalls an die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienz halten.
Vornahme der energetischen Sanierung durch Erbengemeinschaften in der Praxis
Die Verwaltung des Nachlasses, einschließlich der energetischen Sanierung, obliegt den Miterben gemeinsam. Entscheidungen müssen im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Jeder Miterbe ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken. Eine Verweigerung der Mitwirkung ohne nachvollziehbaren Grund kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Fehlende Liquidität ist kein hinreichender Grund für die Verweigerung der Mitwirkung.
Es gibt zwei Arten von Verwaltungsmaßnahmen: ordnungsgemäße und außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung: Solche Maßnahmen bedürfen lediglich der Stimmenmehrheit. Sie müssen aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters notwendig sein und im Interesse aller Miterben liegen. Die Stimmenmehrheit richtet sich nach den Erbanteilen der Miterben, nicht nach der Anzahl der Köpfe. Erben mit größeren Anteilen haben entsprechend mehr Stimmrechte.
Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen: Maßnahmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie der Verkauf eines Grundstücks, erfordern die Einstimmigkeit aller Miterben. Obwohl die energetische Sanierung hohe Kosten verursachen kann, gilt sie als notwendige und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Die unterschiedlichen Stimmenverhältnisse können Probleme verursachen. Ein Beispiel ist eine Erbengemeinschaft, in der die Witwe die Hälfte des Nachlasses erbt und die Kinder die andere Hälfte. Wenn die Witwe auf der Renovierung besteht und die Kinder widersprechen, kann dies zu einer Pattsituation führen. In solchen Fällen kann eine gerichtliche Klärung notwendig sein.
Empfehlung: Erbengemeinschaften sollten proaktiv mit der Pflicht zur energetischen Sanierung umgehen und sich über die gesetzlichen Anforderungen und Fördermöglichkeiten informieren. Ein gemeinsamer Finanzierungsplan, die Beauftragung von Experten und rechtliche Beratung können helfen, die energetischen Sanierungen erfolgreich umzusetzen. Eine klare Kommunikation und regelmäßige Treffen sind entscheidend, um Konsens zu finden und die Pflichten effektiv zu erfüllen.
Als Miterbe die Pflicht zur energetischen Sanierung vermeiden: Erbteil verkaufen
Wenn ein Miterbe sich nicht an der energetischen Sanierung beteiligen möchte, besteht eine Möglichkeit darin, seinen Erbanteil am Nachlass zu verkaufen. Dies erfordert einen notariell beurkundeten Erbteilkaufvertrag. Der Käufer des Erbteils tritt in die Erbengemeinschaft ein und muss bereit sein, die Entscheidungen der Mehrheit hinsichtlich der notwendigen Renovierung zu akzeptieren und gegebenenfalls eigenes Geld für die Sanierung einzusetzen.
Um zu verhindern, dass ein fremder Käufer in die Erbengemeinschaft eintritt, können die übrigen Miterben ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nutzen. Dies ermöglicht ihnen, den verkauften Erbanteil zu den im notariellen Kaufvertrag festgelegten Konditionen selbst zu erwerben.
Kontakt: HEREDITAS | Dr. Stephan Seitz | www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/
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