Weniger Kunststoffe im Bioabfall ab Mai 2025
Neue Vorgaben der Bioabfallverordnung treten in Kraft
Ab 1. Mai 2025 gelten neue Vorgaben für Bioabfälle, die kompostiert,
vergärt oder mit anderen Stoffen gemischt werden. Demnach dürfen
Bioabfälle maximal 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Dieser neu
eingeführte Kontrollwert gilt für alle Fremdstoffe einschließlich
Verpackungen und Kaffeekapseln. Es gilt: Verbraucherinnen und
Verbraucher sollen Kunststoffprodukte nicht in die Biotonne werfen, auch
wenn diese als biologisch abbaubar beworben werden. Je weniger
Fremdstoffe in den Bioabfall gelangen, desto besser kann daraus z.B.
hochwertiger Kompost entstehen.

Um insbesondere die weitere Verbreitung von Mikroplastik einzudämmen, gilt ab Mai 2025: Bioabfälle dürfen vor der Behandlung nicht mehr als 0,5 Prozent Kunststoffe enthalten. Nur wenn die Bioabfälle aus der Biotonne stammen, sind höchstens 1,0 Prozent Kunststoffe zulässig. Die neue Vorgabe richtet sich vorrangig an Aufbereiter von Bioabfällen, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Betreiber der Behandlungsanlagen müssen künftig die Menge an Fremdstoffen im angelieferten Bioabfall prüfen. Werden die neuen Input-Obergrenzen überschritten, müssen sie die Fremdstoffe entfernen. Das betrifft vor allem Kunststoffverpackungen, die mit verpackten Lebensmittelabfällen aus dem Handel und der Produktion oder privaten Haushalten in den Bioabfall geraten, aber auch andere Kunststoffmaterialien, wie bioabbaubare Kunststoff-Kaffeekapseln. Diese gehören nicht in den Bioabfall.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert und bei Bedarf sanktioniert. Oftmals besteht eine Sanktion fehlbefüllter Biotonnen darin, diese entweder durch den Abfallbesitzer nachsortieren zu lassen oder sie wird stehen gelassen und als Restabfall entleert. Viele lokale Satzungen sehen in diesen Fällen vor, dass die bei einer Entsorgung als Restabfall entstehenden Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Welche Regeln konkret vor Ort gelten, legt die jeweilige Kommune fest. Soweit die kommunalen Regelungen Bußgelder vorsehen, ist dies unabhängig von der Bioabfallverordnung. Bei etwaigen Verstößen ergeben sich auf Grundlage der neuen Bioabfallverordnung oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Bußgelder für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Bioabfälle machen mit ungefähr 30 bis 40 Prozent den größten Anteil der Siedlungsabfälle aus. Dennoch wird derzeit noch ein Großteil der Bioabfälle in der Restabfalltonne entsorgt und getrennt gesammelte Bioabfälle enthalten zum Teil noch viele Fehlwürfe. Dadurch gehen Bioabfälle für eine hochwertige Verwertung verloren. Verbraucherinnen und Verbraucher können also einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie all ihre Bioabfälle getrennt sammeln - und zwar ohne Kunststoffe, auch wenn diese als biologisch abbaubar ausgewiesen sind. Denn je besser Bioabfälle getrennt gesammelt werden, desto geringer sind Aufwand und Kosten für das Entfernen von Fremdstoffen durch die entsprechenden Unternehmen. Eine richtige Abfalltrennung hilft, wertvolle Ressourcen und schädliche Treibhausgasemissionen zu sparen.
Die Novelle der Bioabfallverordnung wurde am 1. Mai 2022 verkündet und sah eine entsprechende Übergangsfrist für das Inkrafttreten der neuen Anforderungen vor. Dank dieser Übergangsregelung konnte sich die Branche rechtzeitig auf die strengeren Vorgaben einstellen.
Weitere Informationen
Kontakt: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Andreas Kübler | presse@bmuv.bund.de | www.bmuv.bund.de
Umwelt | Umweltschutz, 20.04.2025

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