Betriebsrente:
Absicherung und Motivation zugleich
Nach wie vor ist die betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese kann jedoch von diesem auch gezielt dazu genutzt werden, die Mitarbeiterbindung zu erhöhen und somit ein nachhaltiges Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen. Unabhängig von Unternehmensgröße und Substanz wird eine Betriebsrente an Angestellte/ Mitarbeiter ausgezahlt und angerechnet. Für Arbeitnehmer eine willkommene Zusatzleistung des Arbeitgebers. Denn spätestens bei Eintritt des Rentenalters kann diese betriebliche Altersvorsorge die reguläre Rente gut aufstocken und so Rentenlücken füllen.

Anspruch und Leistung
Seit 2002 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Damit ist jedem Arbeitnehmer freigestellt, eine gewisse Summe seines Gehaltes oder komplette Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung einfließen und umwandeln zu lassen. So kann der Arbeitnehmer eine Zusatzrente aufbauen
Seit 2002 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Damit ist jedem Arbeitnehmer freigestellt, eine gewisse Summe seines Gehaltes oder komplette Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung einfließen und umwandeln zu lassen. So kann der Arbeitnehmer eine Zusatzrente aufbauen
Grundsätzlich dient eine Betriebsrente jeglicher Form und Gestaltung einzig zur finanziellen Absicherung im Alter und ist durchaus in der Lage, eine Rentenlücke, die jeden treffen kann, auszugleichen und aufzustocken. Dieser Anspruch besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer und ist für jeden Mitarbeiter eine willkommene Möglichkeit, die spätere Rente aufzubessern und möglicher Altersarmut vorzubeugen. Zudem sehen immer mehr Betriebe die zusätzliche finanzielle Altersversorgung ihrer Mitarbeiter als einen von mehreren Bausteinen für nachhaltiges Wirtschaften insgesamt.
Keine zusätzlichen Ausgaben für den Arbeitgeber
Die von der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Gehaltsteile sind von der Sozialversicherungspflicht befreit und somit in gewisser Weise subventioniert . Diese für die Mitarbeiterversorgung einbehaltenen Gehaltsteile gelten steuerlich gesehen als Betriebsausgaben für das Unternehmen und können so auch abgerechnet und angegeben werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können so gleichermaßen Vorteile aus dieser Vereinbarung ziehen. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat jeder Arbeitnehmer. In der Regel beträgt die Höhe der für die Altersvorsorge ermittelten Summe rund vier Prozent.
Die von der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Gehaltsteile sind von der Sozialversicherungspflicht befreit und somit in gewisser Weise subventioniert . Diese für die Mitarbeiterversorgung einbehaltenen Gehaltsteile gelten steuerlich gesehen als Betriebsausgaben für das Unternehmen und können so auch abgerechnet und angegeben werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können so gleichermaßen Vorteile aus dieser Vereinbarung ziehen. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat jeder Arbeitnehmer. In der Regel beträgt die Höhe der für die Altersvorsorge ermittelten Summe rund vier Prozent.
Grundsätzliches Wissen
Der typische heutige Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterliegt dem Dienstleistungsrecht des BGB und beinhaltet arbeitsrechtliche Grundsätze. Hierbei ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Mitarbeiter über Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge aufzuklären. Für Arbeitgeber ist es verpflichtend, die Mitarbeiter über die Auswirkungen einer betrieblichen Altersvorsorge zu informieren. Ferner kann man Wissen über finanzielle Angelegenheiten, insbesondere im Bezug auf die eigene Alternsvorsorge, heutzutage als wichtigen Teil der Allgemeinbildung ansehen, was zum Beispiel auch anhand von Bildungsoffensiven wie der Kooperation von Steyler Ethik Bank und MehrWert deutlich wird. Demnach muss der Arbeitnehmer beispielsweise dazu bereit sein, für den umgewandelten Teil seines Arbeitslohnes auf gesetzliche Rentenanwartschaften, wie verkürzte Altersrente und Erwerbsminderungsansprüche, zu verzichten. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden müssen, verringern sich. Grundsätzlich begibt man sich als Arbeitgeber bei der Beratung in Haftungsgefahren und das unterschätzen die meisten Unternehmen.
Der typische heutige Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterliegt dem Dienstleistungsrecht des BGB und beinhaltet arbeitsrechtliche Grundsätze. Hierbei ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Mitarbeiter über Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge aufzuklären. Für Arbeitgeber ist es verpflichtend, die Mitarbeiter über die Auswirkungen einer betrieblichen Altersvorsorge zu informieren. Ferner kann man Wissen über finanzielle Angelegenheiten, insbesondere im Bezug auf die eigene Alternsvorsorge, heutzutage als wichtigen Teil der Allgemeinbildung ansehen, was zum Beispiel auch anhand von Bildungsoffensiven wie der Kooperation von Steyler Ethik Bank und MehrWert deutlich wird. Demnach muss der Arbeitnehmer beispielsweise dazu bereit sein, für den umgewandelten Teil seines Arbeitslohnes auf gesetzliche Rentenanwartschaften, wie verkürzte Altersrente und Erwerbsminderungsansprüche, zu verzichten. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Leistungen, die bei Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden müssen, verringern sich. Grundsätzlich begibt man sich als Arbeitgeber bei der Beratung in Haftungsgefahren und das unterschätzen die meisten Unternehmen.
Anspruch auch nach dem Tod
Sollte es passieren, dass ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls, also vor Erreichen der Altersgrenze, durch Tod oder Invalidität aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt ihm, bzw. im Falle des Todes, den Hinterbliebenen eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.
Sollte es passieren, dass ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls, also vor Erreichen der Altersgrenze, durch Tod oder Invalidität aus dem Unternehmen ausscheidet, bleibt ihm, bzw. im Falle des Todes, den Hinterbliebenen eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.
Wirtschaft | Führung & Personal, 04.11.2015

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