Vorratsdatenspeicherung: „Wir halten uns an die gesetzlichen Regelungen“
Ein Beitrag von Axel Petri, Leiter Group Security Governance der Deutschen Telekom.
Die Staatsanwaltschaft in Detmold wirft uns und anderen Mobilfunkbetreibern vor, ihre Arbeit zu behindern, Daten nicht herauszugeben und damit letztlich Strafvereitelung zu begehen. Das ist starker Tobak – aber so ziemlich aus der Luft gegriffen. Es geht um das komplexe Thema Vorratsdatenspeicherung und Datenschutz, um die Frage, welche Behörden auf welcher Grundlage welche Daten bei Telekommunikationsunternehmen abfragen dürfen.
Und da klingt die Empörung der Staatsanwaltschaft zunächst verständlich, sie müsse bei Ermittlungen in schweren Strafsachen auch auf Standort-Daten von Handy-Nutzern zugreifen können. Andernfalls würden die Ermittlungen beeinträchtigt.
So weit, so unscharf.
Denn: Natürlich halten wir uns als Deutsche Telekom an die gesetzlichen Regelungen, wenn es um die Auskunft an Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden geht. Wir prüfen jede dieser Rechtsanordnungen nach einem eingespielten Verfahren. Und das geht in der Regel auch sehr schnell. Das Vertrauen unserer Kunden in einen sorgsamen Umgang mit ihren Daten steht für uns dabei im Fokus. Aber natürlich beachten wir auch die gesetzlich legitimierten Interessen der Strafverfolgungsbehörden.Von daher weisen wir den Vorwurf der Strafvereitelung entschieden zurück. Vor allem aber: Die für solch sensible Eingriffe zwingend erforderliche Rechtssicherheit und Transparenz der Rechtlage ist seit dem faktischen Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht gegeben. Die in den genannten Fällen angeforderten Standortdaten unterliegen zuerst einmal den gesetzlichen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung. Diese aber wenden wir nach einem Urteil des OVG Münster nicht an, da das OVG die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung als europarechtswidrig einstuft. Das gerichtliche Verfahren hatten wir als Deutsche Telekom seinerzeit betrieben, um uns (insbesondere unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) genau vor dem Vorwurf der Strafvereitelung zu schützen. Das OVG Münster hat unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass aufgrund der Europarechtswidrigkeit der aktuellen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung keine Strafvereitelung vorliegt, wenn diese Regelungen nicht angewandt werden.
Selbst wenn wir die Daten aus anderen Gründen kurzzeitig gespeichert haben, ist es uns aufgrund der aktuellen Ausgestaltung der Strafprozessordnung nicht erlaubt, sie an die Behörden zu übermitteln. Das haben mehrere Landgerichte in Nordrhein-Westfalen so bestätigt. Da wir uns nicht der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar machen wollen, können wir die Daten nicht herausgeben. Hilfsweise kann sich die Behörde die Daten im Einzelfall im Wege einer Beschlagnahme aber selbst verschaffen.
Die jüngsten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft reihen sich ein in die gesamte Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung. Wir hatten an verschiedener Stelle schon über unsere Haltung zu dem Thema berichtet und uns auch öffentlich dazu positioniert. Unsere klare Forderung: Wenn der Gesetzgeber sich für einen so sensiblen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis unserer Kunden entscheidet, benötigen wir Rechtssicherheit für unsere Kunden sowie für uns und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die staatlichen Anordnungen umsetzen müssen.
Leider hat der Gesetzgeber bis heute keine klare Regelung getroffen, wie mit welchen Daten umzugehen ist. Und so lange wird es immer wieder Vorwürfe geben, wir behinderten die Arbeit der Ermittlungsbehörden. Aber das wird auch durch immer wiederkehrende Wiederholung nicht wahrer!
Quelle: Deutsche Telekom AG
Gesellschaft | Politik, 27.03.2018
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